fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln | Strassenverkehrsrecht
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R, inkl. Doppel von KG- act. 4), die Staatsanwaltschaft March (1/A, inkl. Kopie von KG-act. 4) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 12. Februar 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 12. Februar 2020 BEK 2020 11 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom
10. September 2019, SEO 2019 8);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Beschuldigte gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. September 2019 innert Frist am 17. September 2019 Berufung anmeldete (Vi-act. 51; Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 23. Januar 2020 zum Versand kam;
- dass die Beschuldigte mit Schreiben vom 11. Februar 2020 dem Kantonsgericht den Rückzug der (angemeldeten) Berufung bekanntgab (KG-act. 4);
- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial in Anwendung von § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) abzuschreiben ist;
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R, inkl. Doppel von KG- act. 4), die Staatsanwaltschaft March (1/A, inkl. Kopie von KG-act. 4) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 12. Februar 2020 kau